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Statuten des Vereins elternlobby schweiz

1. Name und Sitz

Unter dem Namen elternlobby schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er hat seinen Sitz am Wohnort der Präsidentin, des Präsidenten.

2. Zweck

Die elternlobby schweiz setzt sich für Vielfalt, Wahlfreiheit und Unterrichtsfreiheit im schweizerischen Bildungswesen ein.

Die elternlobby schweiz ergreift oder fördert Massnahmen und Tätigkeiten, die dazu dienen:

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  • Das Recht der Erziehungsbrechtigten zu stärken und durchzusetzen und die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen pädagogischen Überzeugungen sicherzustellen.

  • Das Recht auf Unterrichtsfreiheit zu stärken.

  • Die rechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung von staatlichen und Freien Schulen zu verwirklichen.

  • Eine angemessene finanzielle Beteiligung des Staates am Betrieb Freier Schulen zu gewährleisten.

  • Entsprechende Gesetzesgrundlagen im Bund, in Kantonen und in Gemeinden zu schaffen.

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Um ihre Ziele zu erreichen, betreibt die elternlobby schweiz Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und bemüht sich um politische Einflussnahme.
Die elternlobby schweiz verfolgt gemeinnützige Ziele. Sie ist politisch, konfessionell, pädagogisch und weltanschaulich neutral.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.
Mitglieder von Kantonalsektionen zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an die elternlobby schweiz.
Die Kantonalsektionen erhalten Beiträge von der elternlobby schweiz, die an der Generalversammlung bestimmt werden. Bei der Auflösung einer Kantonalsektion geht deren Kapital an die elternlobby schweiz über.

4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen will. Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

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  • Einzelmitglieder (natürliche Personen).

  • Familienmitglieder (zwei oder mehr im selben Haushalt lebende Personen). Alle mündigen Familienangehörigen haben dieselben Rechte wie Einzelmitglieder. 

  • Kollektivmitglieder (juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, zum Beispiel Schulen und Firmen). Diese bezeichnen eine/n Delegierte/n. Diese/r ist mit denselben Rechten wie ein Einzelmitglied ausgestattet. 

  • Mitglieder der Kantonalsektionen. 

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Die Mitglieder der elternlobby schweiz können zur Wahrnehmung kantonaler Interessen Kantonalsektionen bilden.
Zu diesem Zweck können rechtlich selbständige Vereine nach Art. 60 ff ZGB gegründet werden, die den Namen elternlobby und als Zusatz den Namen ihres Kantones führen dürfen.
Wer einer Kantonalsektion angehört, erwirbt gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der elternlobby schweiz und umgekehrt.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen. Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag schuldig bleibt, verliert nach zweimaliger erfolgloser Mahnung seine Mitgliedschaft. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

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  • Generalverammlung

  • Vorstand

  • Revisionsstelle

6. Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV findet einmal pro Vereinsjahr statt. Zur GV werden die Mitglieder durch den Vorstand vier Wochen im Voraus schriftlich und unter Nennung der Traktanden eingeladen. Anträge seitens der Mitglieder sind zwei Wochen im Voraus dem Vorstand einzureichen. Die GV muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Traktanden verlangt.

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind: 

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  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Revisionsstelle

  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  • Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstele und des Budgets

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags

  • Entlastung (Décharge) der Organe

  • Erlass von Reglementen

  • Einsetzung von Arbeitsgruppen

  • Statutenänderungen

  • Auflösung oder Fusion des Vereins

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Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin, vom Präsidenten, geleitet. Es muss zumindest ein Beschlussprotokoll geführt werden. Jedes Mitglied und jede/r Delegierte verfügt über eine Stimme. Die Präsidentin, der Präsident hat den Stichentscheid. Änderungen der Statuten bedürfen eines absoluten Mehrs, die Auflösung oder Fusion des Vereins eines Zweidrittel-Mehrs der abgegebenen Stimmen.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er führt die laufenden Geschäfte, regelt die Zeichnungsberechtigung und vertritt den Verein gegen aussen. Bei Bedarf kann ein Sekretariat eingerichtet werden. Das Präsidium leitet die Vorstandssitzung, zu der es einberuft. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Beschlüssen innerhalb des Vorstandes hat die Präsidentin, der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

8. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle (RS) besteht aus einer, zwei, oder einer juristischen Person. Die RS erstattet der GV Bericht über die Jahresrevision. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

9. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Der Liquidationserlös kommt einer allfälligen gemeinnützigen Nachfolgeorganisation oder einer anderen gemeinnützigen Institution zugute.

10. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

11. Auflösung des Vereins

Die GV befindet über die Auflösung und Verwaltung des Liquidationserlöses.

12. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten anlässlich der Gründungsversammlung vom 28. September 2002 in Kraft.

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Statutenänderung: Genehmigt vom Vorstand am 10. Februar 2018 und von der GV am 14. April 2018.

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