Verfassung, Gesetz und internationale Vertragswerke zu Bildung und Schulwahl
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dez. 1948, Art. 26 Abs. 3:
„In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.“
Europäische Menschenrechtskonvention 1. Zusatzprotokoll Art. 2:
Von der Schweiz und Monaco immer noch nicht ratifiziert
„Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Bundesverfassung Art. 19:
„Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.“
ZGB Art.301:
I. Im Allgemeinen
1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
ZGB Art.302:
II. Erziehung
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Internationaler Pakt der UNO über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dez. 1966; (sog. Sozialpakt) Art. 13:
Abs. 2 lit. a: „…der Grundschulunterricht muss für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein.“
Abs. 3: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“
UNO-Kinderrechtskonvention Art. 29 2
„Art. 28 und 29 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher und juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat festgelegten Mindestnormen entspricht.“
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 104/70, 16.04.1984 Abs. 1 9)
„Aus dem Recht der Freiheit der Erziehung folgt wesensnotwendig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die praktische Wahrnehmung dieses Rechts auch finanziell zu ermöglichen und den Schulen die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse ohne Diskriminierung der Organisationen, der Eltern, der Schüler oder des Personals zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie sie die entsprechenden öffentlichen Unterrichtsanstalten geniessen.“
Europäische Grundrechtscharta vom 7. Dez. 2000 Art. 2:
„Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.“
Forderung der elternlobby für die Bundesverfassung:
„Die Kantone garantieren den Eltern das Recht, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen.“
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„Der Zugang zu allen staatlich bewilligten und beaufsichtigten Bildungsstätten ist für alle Kinder gewährleistet und unentgeltlich.“