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Umsetzung der freien Bildungswahl – Vorschlag elternlobby schweiz

  1. Freie Wahl zwischen den einzelnen Staatsschulen: Staatsschulwahl
    Finanzierung wie bisher oder mit Schüler-Pauschale = kostengünstiger, transparent und steuerbar.

  2. Freie Wahl von Freien Schulen (Definition s. unten)
    Finanzierung mit Schüler-Pauschale = chancengerechte Finanzierung für alle

  3. Bildung zu Hause allen Eltern ermöglichen

Finanzierung

  1. Freie Schulen werden wie die Staatsschulen von der Öffentlichkeit finanziert. Sie erhalten eine Pro-Kind-Pauschale, die den Durchschnittskosten einer Schülerin und eines Schülers an der entsprechenden Staatsschule entspricht. S. Erfolgreiche Oberstufenwahl in Mörschwil, Tübach und Untereggen: Schulwahlmodell Mörschwil. Ideal wäre, wenn alle von der Öffentlichkeit finanzierten Schulen einen Sozialindex erhalten. Je tiefer der Bildungsstand der Eltern, umso höher die Schüler-Pauschale, weil diese Kinder mehr Unterstützung brauchen, Bsp. Niederlande. Damit erhalten diese Kinder bessere Bildungschancen. Die Durchmischung der Schulen wird gefördert.

  2. Betreffend schulpsychologische, kinder- und jugendpsychiatrische Abklärungen und Beratungen, betreffend die Berufs- und Studienberatung, die Sozialdienste und die Beratung von Lernenden mit einer Behinderung und ihren Erziehungsberechtigten, sind Lernende von Freien Schulen jenen von staatlichen Schulen gleichgestellt.

  3. Massnahmen, die eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten bewirken, sind untersagt (Deutsches Grundgesetz). Von den Erziehungsberechtigten dürfen grundsätzlich keine Schulbeiträge erhoben werden. Die Ausnahmen entsprechen jenen an staatlichen Schulen.

  4. Die Vergütung der Transportkosten für den Besuch einer Freien Schule entspricht den Regelungen an den entsprechenden Staatsschulen.

Trägerschaft

  1. Die Schulträger unterliegen dem schweizerischen Recht. Freie Schulen sind staatlich bewilligt und beaufsichtigt. Als Schulträger kommen in Frage: zum Beispiel speziell zu diesem Zweck gegründete Vereine, Quartiervereine, Vereinigungen von interessierten Eltern und Lehrpersonen, Gemeinderäte, Pädagogische Hochschulen. Beispiel Häggenschwil.

  2. Die staatliche Aufsicht stellt sicher, dass kein fundamentalistisch ausgerichteter Schulträger bzw. Schulunterricht finanziert wird.

Trägerschaft

  1. Falls am vom Schulträger gewünschten Standort geeignete leer stehende Schulräume oder andere Gebäude des Kantons oder der Gemeinde vorhanden sind, können diese von einer „Freien Schule“ belegt werden. Andernfalls muss sich die „Freie Schule“ den Schulraum selbst organisieren.

  2. Bei der Wahl des Schulstandortes wird die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr berücksichtigt.

Lehrpersonen

Die Lehrpersonen haben eine staatliche oder gleichwertige vom Kanton anerkannte Ausbildung nachzuweisen.

Schulprogramm

  1. „Freie Schulen“ legen in ihrem Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.

  2. Im Schulprogramm sind mindestens folgende Themen umschrieben: Lehrplan, pädagogisches und organisatorisches Konzept, Qualitätssicherungssystem, Einsatz der finanziellen Mittel und die Form der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern. Von Vorteil wäre, wenn jede Schule einen Schulvertrag mit den Erziehungsberechtigten und Lernenden über das Schulprofil und die Rechte und Pflichten aller Schulbeteiligten abschliessen würde.

  3. Der Lehrplan ist in den Grundsätzen auf die Lehrpläne des Kantons ausgerichtet.

  4. Den Schülerinnen und Schülern soll ein zeitlich möglichst verlustfreier Wechsel in eine staatliche Schule möglich sein.

Integration, soziale Durchmischung

Freie Schulen bemühen sich genauso wie die Staatsschulen im betreffenden Schulkreis um eine gute Integration.

Bildungswahl durch die Eltern

Das Schulwahl-Verfahren der Erziehungsberechtigten bestimmt der Kanton. Zwei Beispiele aus Schulwahl-Ländern, welche die Schweiz so oder ähnlich übernehmen könnte. Beispiel a: Die Behörden weisen weiterhin die Kinder einer Schule zu, aber diese Zuweisung ist für die Eltern nicht verbindlich. In diesem System (Finnland) müssen und können diejenigen Eltern wählen, die das wollen. Beispiel b: Ungefähr 1 Jahr vor Schuleintritt der Schülerinnen und Schüler und nachdem die Eltern über die verschiedenen Schulen und das Aufnahmeprozedere informiert worden sind, geben die Eltern z.B. unter Angabe der Priorität 3 Schulen ihrer Wahl bekannt, Bsp. Basel-Stadt. Die bewusste Wahl fördert die bewusste Bildungsverantwortung der Erziehungsberechtigten.

Aufnahme und Wegweisung von Schülerinnen und Schülern

  1. Der Kanton bestimmt das Anmelde- und Aufnahmeverfahren.

  2. Freie Schulen sind wie die Staatsschulen verpflichtet, nach Möglichkeit alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass „Freie Schulen“ nur Eliteschüler aufnehmen. Beispiele für Aufnahme und Wegweisung aus Schulwahl-Ländern, die übernommen und kantonal angepasst werden könnten: Liegen für eine Schule zu viele Anmeldungen vor, werden die folgenden Kategorien von Angemeldeten prioritär behandelt: Geschwisterkinder, Wohnortsnähe, Kinder von Angestellten der Schule. Alternative: Für die übrigen Angemeldeten könnte das Los entscheiden wie in den Charter Schools in den USA www.charterschoolcenter.org Die gleiche Lösung hat auch Bremen gewählt. Das Los ist eine überraschende, aber überzeugende Lösung, weil damit eine in jeder Beziehung durchmischte Schülerschaft gewährleistet ist.

  3. Freie Schulen dürfen in Bezug auf die Durchmischung der Schülerschaft gegenüber den Staatsschulen nicht benachteiligt sein. Von dieser Regelung sind Lernende, die der Sonderschulung bedürfen, ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass nach der Selektion an den Staatsschulen überproportional viele Lernende aus dem untersten Niveau in „Freie Schulen“ strömen und somit die Durchmischung in diesen Schulen gefährdet ist. „Freie Schulen“ sollen genau wie die Staatsschulen dem Integrationsauftrag gerecht werden.

  4. Auf den Stufen Kindergarten bis Sek I dürfen Wegweisungen nur erfolgen, wenn für die betreffenden Schülerinnen und Schüler eine aufnahmebereite Schule gefunden worden ist.

Betriebsbewilligung und Evaluation

Die Betriebsbewilligung wird vom Kanton erteilt. Dieser übernimmt auch die Aufsicht. Beispiel einer externen Schulevaluation mit Ampelsystem an Aargauer Volksschulen. www.schulevaluation-ag.ch

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