Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

Rechtsprechung BL: Übernahme der Kosten einer nichtstaatlichen Schule

Am 23.3.2005 beschliesst das Kantonsgericht Baselland über die Übernahme der Kosten einer nichtstaatlichen Schule für die indizierte spezielle Förderung eines Primarschülers durch die Einwohnergemeinde.

Eine Gemeinde kann sich dann auf die grundsätzliche Legitimationsbestimmung von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berufen, wenn sie in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation direkt und in gleicher Weise wie eine Privatperson betroffen ist. Eine solche, mit einer Privatperson vergleichbare Betroffenheit ist beispielsweise zu bejahen, wenn das Gemeinwesen selbst Verfügungsadressat ist oder aber einen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen abwehren will, wobei hierbei die unmittelbare Betroffenheit in den vermögenswerten, fiskalischen Interessen massgebend ist (E. 1b).

Wird Gemeinde seitens des Regierungsrates zur Übernahme von Privatschulkosten verpflichtet, ist sie unmittelbar in ihren finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zu bejahen ist (E. 1c).

In der neuen Bildungsgesetzgebung hat der kantonale Gesetzgeber die in Art. 19 und 62 Abs. 2 BV sowie § 94 Abs. 1 KV statuierten Verfassungsaufträge dahingehend konkretisiert, dass jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung hat. Dabei umfasst das entsprechende Bildungsangebot neu auch die Spezielle Förderung, mit der unter anderem Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit ermöglicht werden soll, diese soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln. Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden haben dabei zwar Vorrang. Kann einem Kind im Rahmen der öffentlichen Schule aber kein adäquates Förderangebot zur Verfügung gestellt werden, kann die BKSD ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Der in § 9 Abs. 1 lit. a BG statuierte Grundsatz, wonach für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule unentgeltlich sein müssen, umfasst in diesen Fällen auch den Unterricht an der Privatschule (E. 2a-c).

In Anbetracht des Umstandes, dass der Willen des Gesetzgebers bei der Legiferierung des Bildungsgesetzes darauf ausgerichtet war, das auch seitens der Gemeinden erwünschte Prinzip der Trägerschaft (einschliesslich der Kostenträgerschaft) konsequent umzusetzen, der in den Gesetzesmaterialien enthaltenen, klaren Aussagen sowie mangels gegenteiliger Äusserungen im Landratsplenum stellt § 96 BG eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, einer Gemeinde die Kosten der im Rahmen der Primarschule, aber notwendigerweise an einer Privatschule durchgeführten Speziellen Fördermassnahme zu überbinden (E. 3a-d und 5).

Der Schulrat hat unter anderem die explizite Aufgabe, die Anliegen der Trägerschaft in die Schule einzubringen. Indem der Gemeinderat einer Trägergemeinde aus seiner Mitte ein Mitglied in den Schulrat der Primarschule zu delegieren hat, ist dem legitimen Interesse der Gemeinde, sich in Schulfragen als (Kosten)Trägerin Gehör zu verschaffen und damit auch ihrem, in § 13 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a VwVG BL statuierten Gehörsanspruch ausreichend Rechnung getragen (E. 4a-c).

Hier geht es zur Rechtsprechung des Kantonsgerichts Baselland

1 Antwort
  1. Pius Lischer
    Pius Lischer sagte:

    Grüezi
    Warum nicht Wissensgutschriften für alle anerkannten Schulen die durch Lenkungsabgaben finanziert werden?
    Dadurch haben wir eine freie Wahl und können die Steuern für die Schule abschaffen.

    Was spricht dagegen?

    Pius Lischer

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie Ihren Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.