
Fallbeispiel 4: Erfolgreicher Rekurs eines Elternlobby-Mitgliedes
(Name der Elternlobby bekannt)
Eine zweisprachige Familie im St. Galler Rheintal entschied sich, ihre Tochter wegen Schulschwierigkeiten in der International School unterrichten zu lassen. Später wurde dem Kind von seinem Arzt eine Psychomotoriktherapie verordnet. Für Schüler und Schülerinnen der öffentlichen Schule bezahlt die Wohngemeinde diese Therapie. Im vorliegenden Fall verweigerte die Gemeinde die Kostenübernahme. Begründet wurde dies mit dem vom Erziehungsdepartement gelieferten Hinweis auf die „Unteilbarkeit des Angebotes der öffentlichen Schule“. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass der Verzicht auf den Unterricht an einer öffentlichen Schule automatisch den Verzicht auf das gesamte Angebot der Schulgemeinde beinhalte.
Die Familie hatte einen solchen umfassenden Verzicht nie beabsichtigt und nie ausgesprochen. Sie fühlte sich benachteiligt und suchte Hilfe. Die Elternlobby riet zu einem Rekurs und leistete Fr. 1000.- an die Rekurskosten. Im Rekursverfahren erkannte das Erziehungsdepartement die rechtliche Unhaltbarkeit ihres eigenen Grundsatzes und hiess den Rekurs vollumfänglich gut. Die Schulgemeinde muss die Kosten für die Psychomotoriktherapie übernehmen.
Das Beispiel zeigt, dass sich Eltern nicht darauf verlassen können, dass ihre Rechte von den Schulbehörden respektiert werden. Im vorliegenden Fall liegt der Verdacht nahe, dass der erwähnte elternfeindliche Grundsatz vom ED in voller Kenntnis seiner rechtlichen Unhaltbarkeit angewendet wurde.
Recht bekommt nur, wer sich wehrt. Die Elternlobby ermutigt Eltern dazu und unterstützt sie dabei.
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