Auch wer leidet, muss die Schule wechseln
Leserbrief von Erwig Ogg (Elternlobby) für den Tagesanzeiger (20.05.15) als Reaktion auf den Artikel „Auch wer leidet, muss die Schule wechseln“ (siehe weiter unten)
Leserbrief: „Fehlende Entscheidungskompetenz“
Der Konflikt einer Mutter mit den Schulbehörden wegen eines Schulwechsels weist auf ein grundsätzliches Problem unseres Schulsystems: Als nächste Bezugspersonen kennen die Eltern ihr Kind am besten. Sie tragen die Gesamtverantwortung für sein Wohl – auch in der Schule. Um diese wahrnehmen zu können, fehlen ihnen aber oft die dazu notwendigen Entscheidungskompetenzen. Nicht sie bestimmen, in welche Schule ihr Kind zu gehen hat, sondern Beamte, welche das Kind nie gesehen haben. Der Kinderpsychologe Matthias Federer spricht denn auch Klartext: „Es ist höchste Zeit, die eklatante Diskrepanz zwischen hoher Verantwortung und fehlender Entscheidungskompetenz der Eltern im Bildungswesen zu beseitigen.“
Erwin Ogg, Rapperswil-Jona
elternlobby schweiz
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Artikel Tagi : „Auch wer leidet, muss die Schule wechseln“
Bei einem Schulwechsel sind Schulweg und Klassengrösse wichtiger als der Wunsch der Kinder, am gewohnten Ort und bei ihren Schulfreunden zu bleiben. So entschied das Zürcher Verwaltungsgericht.
Die Mutter zügelte in der Stadt innerhalb des gleichen Schulkreises, dennoch wies die Kreisschulpflege ihre Kinder einem neuen Schulhaus zu. Die Tochter geht in die 4. Primarklasse, der Sohn in den 1. Kindergarten. Doch die Mutter wollte keinen Wechsel und stellte das Gesuch, ihre Kinder seien bis zum Ende des Kindergartens beziehungsweise der Primarschule in der bisherigen Schule zu belassen. Sie argumentierte, die Kinder hätten dort Freunde und würden sich wohlfühlen.
Nachdem die zuständige Kreisschulpflege das Gesuch abgelehnt hatte, brachte die Mutter im Wiedererwägungsgesuch vor, die Tochter habe lange gebraucht, um sich in ihrer Schule einzugewöhnen. Sie habe dabei unter Stress und psychischen Folgeerscheinungen gelitten. Die Mutter befürchtet nun, dass sich der psychische Zustand nach einem Schulwechsel wieder verschlechtern könnte. Seit die Tochter von der Versetzung wisse, weine sie die halbe Nacht und habe Angstzustände. Die Mutter belegte das mit einem Schreiben des Hausarztes, der einen Schulwechsel derzeit aus medizinischen Gründen für unmöglich hielt.
Kein Anspruch auf Verbleiben
Doch nach dem Bezirksrat lehnte auch das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Mutter ab und stützte damit die Kreisschulpflege. Ein Schulwechsel stelle für jedes Kind einen erheblichen Einschnitt dar, schreibt das Gericht, und es sei verständlich, dass die Kinder dort bleiben wollten, wo sie Freundschaft geschlossen hätten. Daraus lasse sich aber kein Anspruch auf Verbleib in der bisherigen Schule ableiten.
Gemäss Volksschulgesetz erfolgt der Unterricht am Wohnort, es gibt aber kein Recht, innerhalb des Wohnortes das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen. Dafür ist die Schulpflege zuständig, die zwar «einen gewissen Ermessensspielraum» hat, sich aber an den Kriterien zu orientieren hat, die in der Volksschulverordnung stehen: Länge und Gefährlichkeit des Schulweges, ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen bezüglich Leistungsfähigkeit, soziale und sprachliche Herkunft, Verteilung der Geschlechter sowie die Klassengrösse.
Im neuen Schulhaus haben die beiden Kinder laut Gericht einen Schulweg von 240 Metern, während der Weg vom neuen Wohnort in die alte Schule 700 Meter länger ist. Zudem führt der Weg in die alte Schule über zwei Strassen, wobei die eine stark befahren war. Der neue, kürzere Weg dagegen führt durch verkehrsberuhigte Zonen. Zudem sei die Kindergartenklasse im neuen Schulhaus kleiner, was aus pädagogischer Sicht vorteilhaft sei.
Unterstützung durch die Mutter
Wenig Bedeutung misst das Gericht der «äusserst knapp gehaltenen» Einschätzung des Hausarztes bei: Sie mache keine Angaben zum Gesundheitszustand der Tochter und zu den Gründen, die einem Schulwechsel aus ärztlicher Sicht entgegenstünden. Auch sei keine Bestätigung nachgereicht worden, dass das Mädchen wie angekündigt bei einem Kinderpsychiater angemeldet worden sei. «Generell sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen.»
Hingegen verweist das Gericht auf die Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin der alten Schule, welche davon ausgeht, dass sich die Tochter an der neuen Schule integrieren könne, sofern sie von ihrer Mutter «tatkräftig unterstützt» werde und die Sozialarbeiterin der neuen Schule sofort intervenieren würde, falls Probleme auftreten sollten.
Die Mutter muss für den Gerichtsentscheid 2000 Franken Gebühr zahlen.
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