Auszug aus dem Internationalen Pakt der UNO über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; sogenannter Sozialpakt
Artikel 13, Abs. 2 lit
...der Grundschulunterricht muss für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein ...
Artikel 13, Abs. 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Im Internet: Der Sozialpakt bei www.humanrights.ch
