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Auszug aus der Schweizerischen Bundesverfassung


Artikel 19 und 62 aus der neuen Schweizerischen Bundesverfassung

Art 19 Anspruch auf Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Im Internet: Artikel 19 der Bundesverfassung

Art 62 Schulwesen

Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

Im Internet: Artikel 62 der Bundesverfassung